STATUTEN

 

 

des Vereins la pendenta

 

 mit Sitz in Disentis/Mustér (GR)

 

 

 

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

la pendenta

besteht mit Sitz in Disentis/Mustér (GR) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Realisierung der 1. Hängebrücke über den Rhein bei Disentis/Mustér

Der Verein wird auf bestimmte Dauer errichtet, nämlich bis nach der baulichen Realisierung der Hängebrücke, danach wird die Brücke sowie alle Rechte und Pflichten an die Gemeinde Disentis/Mustér übergehen.

 

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:       

-    Mitgliederbeiträge, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden

-    Erträge aus Veranstaltungen und Vereinsvermögen

-    freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

 

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über den Rekurs.

 

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Vereinsversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

 

 

Artikel 7 –Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

1.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

2.    Wahl des Präsidenten des Vorstandes

3.    Wahl der Rechnungsrevisoren

4.    Abnahme der Vereinsrechnung

5.    Déchargeerteilung an den Vorstand

6.    Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge

7.    Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten

8.    Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes

9.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden

 

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell in Form einer Videokonferenz o.ä. stattfinden.

 

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vor-sieht.

Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften wird die Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Artikel 10 –Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.    Vorbereitung der Vereinsversammlung

2.    Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung

3.    Beschluss über Aufnahme und allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern

4.    Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder

5.    Aufstellung von Budget und Jahresrechnung

6.    Verwaltung des Vereinsvermögens

7.    Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes

 

 

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand kann Beschlüsse in mündlicher Beratung auch in virtuellen Sitzung (Video- oder Telefonkonferenzen) fassen.

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz anfallender Spesen. Ein massvolles Entgelt an Vorstandsmitglieder kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Vorstandstätigkeit hinausgehen.

 

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

 

Artikel 12 –Rechnungsrevisoren 

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft).

Die Rechnung des Vereins ist per Ende eines jeden Jahres abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Der Verein wird aufgelöst sobald die «la pendenta» erstellt ist und für den ordentlichen Betrieb übergeben werden kann.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen (inkl. Hängebrücke) fällt an die politische Gemeinde Disentis/Mustér.

 

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26.11.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.